- Geltung / Angebote
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen Bestellungen und deren Abwicklung. Bedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.
- Werden für eine bestimmte Bestellung besondere von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
- Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
- Preise
- Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
- Zahlung und Verrechnung
- Mangels abweichender Vereinbarungen oder günstigerer Regelungen in den Lieferbedingungen oder Rechnungen des Auftragnehmers gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Begleichung der Rechnung erfolgt entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
- Zahlungen erfolgen mittels Scheck- oder Bank-/Postgiro-Überweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank/dem Postgiroamt in Auftrag gegeben wurde.
- Lieferfristen
- Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
- Eigentumsvorbehalt
- Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes gelten.
- Ausführung der Lieferungen
- Im Falle von „Franko“- und „frei-Haus“-Lieferungen trägt der Auftragnehmer die Transportgefahr bis zur Empfangsstelle.
- Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
- Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestatttet.
- Erklärungen der Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Waren abgibt, gilt Folgendes:
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften ein.
- Gewährleistung
- Der Auftragnehmer hat uns dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Zweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
- Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel sowie des offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei uns und – im Fall des Streckengeschäfts – von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei unserem Abnehmer.
- Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel und des nicht offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels bei uns oder unserem Abnehmer zulässig.
- Ist eine Ware mangelhaft oder fehlen ihr gesicherte Eigenschaften, so steht uns neben den gesetzlichen Rechten nach unserer Wahl auch das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie auf Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu. Wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung oder Nachlieferung nach entsprechender Aufforderung nicht in angemessener Nachfrist oder nur unzureichend vornimmt, können wir die Mängel auf seine Kosten beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen.
- Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen schuldhafter Schlecht- oder Falschlieferung sind wir berechtigt, statt der Ansprüche gemäß vorstehender Nr. 4 Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wobei unser Schadenersatzanspruch nur die adäquaten Folgekosten umfasst.
- Der Auftragnehmer leistet uns für alle Liefergegenstände 12 Monate Gewähr, falls nichts anders vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Nachlieferungen im Rahmen der Gewährleistung des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seinen Vorlieferanten aus und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen die zugesicherten Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
- Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen
- Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz ordnungsgemäß für uns aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.
- Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unser Betrieb.
- Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 der Zivilprozessordnung zulässig, der Sitz unserer Firma. Wir können den Auftragnehmer auch an seinem Gerichtsstand verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht von Deutschland.
- Geltung / Angebote
- Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet wird.
- Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Proben und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
- Preise
- Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; Spezialverpackungen nehmen wir binnen angemessener Frist in gebrauchsfähigem Zustand gegen branchenübliche Vergütung und frachtfrei zurück.
- Zahlung und Verrechnung
- Unsere Rechnungen sind sofort fällig und netto zahlbar.
- Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
- Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurück zu nehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Waren untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V/5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
- Lieferfristen
- Lieferfristen und –termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
- Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurück treten.
- Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurück treten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die in Folge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ v. H. für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 v. H. desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
- Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, z. B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Ziff. III/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Von der Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
- Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Ausführung der Lieferungen
- Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
- Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
- Haftung für Mängel
- Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
- Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
- Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des Abschnittes VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
- Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfasst – außer bei Vorsatz – nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.
- Urheberrechte
- An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurück zu geben.
- Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
- Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
- Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig unentgeltlich und mängelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten uns sonstige Folgen zu seinen Lasten.
- Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge, geht zu Lasten des Käufers.
- Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen zur Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
- Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie mit eigener Sache, Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb, Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, der Sitz unserer Firma. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht von Deutschland unter Einschluss der Haager Kaufrechtsübereinkommen.